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Samstag, 25. August 2012

Praxisgebühr nicht absetzbar


Die für einen Arztbesuch pro Quartal zu entrichtende Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe absetzbar. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Urteil entschieden. 

Als Grund gab der BFH an, dass es sich bei dieser Gebühr um eine Form der Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten handelt, und kein - abzugsfähiger - Beitrag zur Krankenversicherung. Eine Chance auf Absetzung von der Steuer bleibt aber: 

Der Bundesfinanzhof äußerte sich nicht darüber, ob die Praxisgebühr nicht als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht werden könnte. Der Kläger des Verfahrens hatte die Grenze der zumutbaren Belastung nicht unterschritten, so dass über diese Option nicht geurteilt werden musste.

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